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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Geltungsbereich

Alle Lieferungen und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Hinweisen des Bestellers auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte. Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch den Verkäufer.

2 Vertragsabschluss

Die Angebote des Verkäufers sind nicht bindend, sondern als Aufforderung an den Besteller zu verstehen, ein Vertragsangebot zu machen. Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Bestellers (Angebot) und die Annahme durch den Verkäufer zustande. Weicht diese von der Bestellung ab, gilt sie als neues freibleibendes Angebot durch den Verkäufer.

3 Technische Beratung

Soweit der Verkäufer Beratungsleistungen erbringt, geschieht dies nach im Zeitpunkt der Beratungsleistung bestehendem bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der gelieferten Waren, unabhängig davon, ob sie mündlich oder schriftlich gegebenen werden, sind unverbindlich und befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

4 Produktbeschaffenheit, Muster und Proben, Garantien

4.1 Als vereinbarte und zugesagte Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die ausdrücklich im Zuge der jeweiligen einzelnen Bestellung vertraglich schriftlich vereinbarte Beschaffenheit. In den Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen des Verkäufers beschriebene Beschaffenheit gilt nicht automatisch als vertraglich vereinbarte Beschaffenheit. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen des Verkäufers stellen weder Beschaffenheitsangaben noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.

4.2 Eigenschaften von Mustern oder Proben sind ebenfalls nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich im Zuge der jeweiligen einzelnen Bestellung vertraglich schriftlich vereinbart worden sind.

4.3 Beschaffenheits-, Haltbarkeits-und Eigenschaftsangaben sowie sonstige Angaben sind, sofern sie wirksam vertraglich vereinbart wurden, stets nur Eigenschaften, für die der Verkäufer im Rahmen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Gewähr leistet. Sie sind jedoch keine Garantiezusagen.

4.4 Auch wirksam vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Ware befreit den Käufer nicht davon, die Verwendbarkeit der Ware für den von Käufer geplanten Einsatzzweck zu prüfen. Der Verkäufer übernimmt in keinem Fall eine wie auch immer geartete Gewährleistung oder Haftung hinsichtlich der Verwendbarkeit für einen bestimmten Einsatzzweck.

4.5 Die in den Produktbeschreibungen, Zeichnungen und Abbildungen des Verkäufers beschriebene Beschaffenheit der Waren dient der allgemeinen Information und kann vom Verkäufer jederzeit ohne Vorankündigung geändert werden.

4.6 Der Käufer ist alleine dafür verantwortlich, die für die Lagerung und Verwendung der Ware bestehenden Vorschriften zu beachten und für eine ordnungsgemäße, sach- und fachgerechte Lagerung und Verwendung zu sorgen. Der Käufer ist dazu verpflichtet, unsere Marken-, Muster.- und sonstigen Schutzrechte zu beachten.

5 Mindestbestellwert, Kleinstmengen, Nachnahme

Bei einem Bestellwert unter 100,00 Euro verpflichtet sich der Besteller eine Servicepauschale von 30,00 Euro zu zahlen.

6 Preise und Abrechnung

6.1 Die Preise verstehen sich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ab Werk gemäß Incoterms der ICC (aktuelle Ausgabe). Sämtliche Nebenkosten wie z.B. die Kosten für Fracht, Verpackung Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- oder andere Bewilligungen sowie Beurkundungen („Nebenkosten“) gehen zu Lasten des Bestellers.

6.2 Es werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise des Verkäufers zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet.

6.3 Sollte der Verkäufer in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung seine Preise für das zu liefernde Produkt oder die Zahlungsbedingungen allgemein ändern, so ist der Verkäufer berechtigt, die am Liefertag gültigen Preise oder Zahlungsbedingungen anzuwenden. Im Falle einer Preiserhöhung ist der Besteller berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Preiserhöhung beruht ausschließlich auf einer Erhöhung der Frachttarife. Das Rücktrittsrecht gilt nicht bei auf Dauer angelegten Lieferverträgen (Dauerschuldverträgen).

6.4 Kosten, die uns durch die Angebotserstellung entstehen, wie z. B. Kosten für Entwicklung, technische Leistungen, Muster und Korrekturen, sind vom Käufer zu tragen, wenn es nicht zu dem Auftrag kommt.

7 Zahlung

7.1 Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 5 Tagen nach Ausstellungsdatum der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Rechtzeitige Zahlung ist nur dann erfolgt, wenn der Verkäufer über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstage auf dem vom Verkäufer angegebenen Konto verfügen kann. Die Nichtzahlung bei Fälligkeit stellt eine wesentliche Verletzung vertraglicher Pflichten dar.

Die Bezahlung mit Wechseln ist grundsätzlich nicht zulässig.

7.2 Die Nichtbezahlung fälliger Rechnungen oder andere Umstände, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers nach Vertragsabschluss schließen lassen, berechtigen zur sofortigen Fälligstellung aller Forderungen des Verkäufers, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen. Ist der Besteller trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu bereit, eine geeignete Sicherheit für die ihm obliegende Leistung zu stellen, so ist der Verkäufer, soweit er selbst noch nicht geleistet hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Nach Erhalt der Bestellung kann keine Bestellung mehr zurückgezogen werden und die Rechnung muss vom Käufer zum fälligen Rechnungsdatum in vollem Umfang beglichen werden.

7.3 Einwilligungen zu kurzfristigen Vertragsannullierungen können in Ausnahmefällen und ausschließlich auf Kulanzbasis erfolgen, vorbehaltlich einer vollständigen Absicherung vom Verkäufer gegen jeglichen resultierenden Verlust, den das Inkrafttreten der Annullierung zur Folge haben kann.

7.4 Im Falle einer teilweisen oder kompletten Annullierung einer Bestellung kann dem Käufer zusätzlich zu den oben genannten Bedingungen eine Stornogebühr auferlegt werden.

7.5 Für speziell nach Kundenwünschen angefertigte Waren und Gegenstände sind Vertragsannullierungen in jedem Fall und zu jeder Zeit ausgeschlossen.

8 Lieferstellung, Lieferzeit

8.1 Angegebene Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, die Verbindlichkeit wurde in der Auftragsbestätigung ausdrücklich zugesagt. Die in der Auftragsbestätigung genannten Fristen beginnen erst dann zu laufen, wenn sämtliche behördliche Formalitäten, wie Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, sowie über die wesentlichen technischen Punkte Einigkeit erzielt worden ist. Die Lieferfrist bzw. gegebenenfalls der Liefertermin gilt, soweit nichts Abweichendes vereinbart worden ist, als eingehalten, wenn die Lieferung zum Versand bereitgestellt worden ist.

8.2 Die Lieferpflicht steht unter den nachstehenden Vorbehalten, d.h., die Lieferfrist wird angemessen verlängert bzw. der Liefertermin aufgeschoben:

a) wenn der Verkäufer Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht;

b) wenn der Verkäufer durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert wird. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstände gleich, welche der Verkäufer die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, wie Lieferverzögerungen oder fehlerhafte Zulieferungen der vorgesehenen Vorlieferanten, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Rohmaterial- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen, etwa durch Zerstörung des Betriebes im Ganzen oder wichtiger Abteilungen oder durch den Ausfall unentbehrlicher Fertigungsanlagen, gravierende Transportstörungen, z.B. durch Straßenblockaden. Dauern diese Umstände mehr als sechs Monate an, haben beide Parteien das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

c) wenn der Besteller mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen im Rückstand ist, insbesondere, wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder vereinbarte Sicherheiten nicht rechtzeitig leistet.

8.3 Ist die Überschreitung der vereinbarten bzw. angemessen verlängerten Lieferfrist vom Verkäufer zu vertreten, kommt der Verkäufer erst in Verzug, wenn der Besteller dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist, die wenigstens einen Monat betragen muss, gesetzt hat und auch diese ungenutzt abgelaufen ist.

8.4 Teillieferungen sind zulässig. Für Teillieferungen kann der Verkäufer Teilrechnungen ausstellen.

8.5 Nimmt der Besteller versandfertig gemeldete Ware nicht rechtzeitig ab, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und als geliefert zu berechnen. Bezahlt der Besteller die Ware nicht, ist der Verkäufer insbesondere berechtigt, anderweitig darüber zu verfügen.

8.6 Im Fall, dass der Besteller einen Auftrag annulliert und dem Verkäufer nicht auf der Erfüllung des Vertrages beharrt, hat der Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz in der Höhe von 15% des Vertragspreises und auf den diesen Betrag übersteigenden, nachgewiesenen Schaden. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass der Verkäufer kein oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden als der Betrag des pauschalierten Schadensersatz-anspruches entstanden ist.

Für speziell nach Kundenwünschen angefertigte Waren und Gegenstände sind Vertragsannullierungen in jedem Fall und zu jeder Zeit ausgeschlossen

9 Prüfung und Abnahme der Lieferung

9.1 Die Ware wird vom Verkäufer während der Fabrikation im üblichen Rahmen geprüft. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese schriftlich zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.

9.2 Der Besteller ist verpflichtet, seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachzukommen. Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens jedoch 5 Arbeitstage nach Lieferung bzw. bei verdeckten Mängeln 5 Arbeitstage nach ihrer Feststellung schriftlich erfolgen.

9.3 Mangelhaft gelieferte Ware ist in jedem Fall bis zur endgültigen Klärung der Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzansprüche aufzubewahren und dem Verkäufer auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen.

10 Versand

10.1 Der Besteller hat versandbereit gemeldete Ware unverzüglich zu übernehmen; anderenfalls ist der Verkäufer berechtigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten des Bestellers zu versenden oder – notfalls auch im Freien – zu lagern. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert und kann berechnet werden. Der Verkäufer haftet in diesem Fall nicht für eine Beschädigung der Waren.

10.2 Die Gefahr für zufälligen Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht im Falle der Abholung durch den Besteller mit Mitteilung der Bereitstellung über. Im Übrigen geht die Gefahr in dem Zeitpunkt über, in dem die Ware vom Verkäufer dem Frachtführer übergeben wird. Mangels besonderer Weisung erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach Ermessen des Verkäufers. Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten.

11 Gefahrenübergang

11.1 Die Gefahr geht ab Werk gemäß Incoterms der ICC (aktuelle Ausgabe) auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn die Lieferung frei-Haus, unter ähnlichen Bedingungen oder einschließlich Montage erfolgt oder wenn der Transport durch den Verkäufer organisiert und geleitet wird.

11.2 Verzögert sich der Versand aus nicht vom Verkäufer zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit der Mitteilung über die Versandbereitschaft an den Besteller auf diesen über.

12 Versicherung

12.1 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie durch den Verkäufer zu besorgen ist, gilt sie als im Auftrag und für Rechnung des Bestellers abgeschlossen.

12.2 Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind dem Verkäufer rechtzeitig bekanntzugeben. Andernfalls erfolgt der Versand nach Ermessen – jedoch ohne Verantwortung – vom Verkäufer so schnell und kostengünstig wie möglich. Bei “Frei-Haus“ Lieferungen bleibt die Versandabwicklung dem Verkäufer überlassen. Werden dabei vom Besteller besondere Vorschriften erteilt, gehen eventuelle Mehrkosten zu seinen Lasten.

12.3 Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Besteller auf den Empfangsdokumenten einen entsprechenden Vorbehalt anzubringen und beim Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen. Die Meldung nicht ohne weiteres feststellbarer Transportschäden hat spätestens innerhalb fünf Tagen nach Empfang der Ware an den Beförderer zu erfolgen.

13 Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen

Alle Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegt, wie z. B. Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Verfügungen von hoher Hand, entbinden den Verkäufer für die Dauer der Störung und einer angemessenen Anlaufzeit im Umfang ihrer Auswirkungen von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Verkäufer ist in diesen Fällen auch nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Diese Sätze gelten ebenfalls, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für den Verkäufer nachhaltig unwirtschaftlich machen oder soweit sie bei den Vorlieferanten des Verkäufers vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als sechs Monate, sind sowohl der Besteller als auch der Verkäufer berechtigt, hinsichtlich der von der Störung betroffenen Liefermenge vom Vertrag zurückzutreten.

14 Vertraulichkeit

Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (einschließlich Muster und Modelle, etc.) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.

15 Geistiges Eigentum, gewerbliche Schutzrechte, Eigentum an Arbeitsmaterialien

15.1 Vorbestehendes geistiges Eigentum

Jeder Vertragspartner bleibt Inhaber seines zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bestehenden geistigen Eigentums (geschützt und ungeschützt).

15.2 Sämtliche technischen Unterlagen die der Verkäufer zur Verfügung des Bestellers stellt bleiben geistiges Eigentum vom Verkäufer und dürfen nur für die vereinbarten bzw. vom Verkäufer angegebenen Zwecke benutzt werden.

15.3 Das geistige Eigentum bzw. gewerbliche Schutzrechte an vom Verkäufer entwickelten Entwürfen, Vorlagen, Skizzen, Mustern, Filmen, Lithographien, Klischees, Formgeräten, digitalen Daten etc. (nachfolgend: Arbeitsmaterialien) stehen ausschließlich dem Verkäufer zu. Der Käufer darf diese Arbeitsmaterialien nicht ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung, in der ein angemessenes Nutzungs-entgelt festgelegt wird, nutzen.

15.4 Der Käufer haftet dafür, dass die vom Verkäufer nach seinen Arbeitsmaterialien oder sonstigen Vorgaben bzw. Anweisungen hergestellte Produkte keine Rechte Dritter, insbesondere keine geistigen Eigentumsrechte oder gewerblichen Schutzrechte verletzt. Der Käufer verpflichtet sich hiermit, dem Verkäufer auf erstes Anfordern von jeglichen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen dem Verkäufer wegen angeblicher oder tat-sächlicher Verletzung geistigen Eigentums und/oder gewerblicher Schutzrechte geltend machen, sofern der Verkäufer die Ware nach seinen Arbeitsmaterialien oder sonstigen Vorgaben bzw. Anweisungen hergestellt haben.

15.5 Arbeitsmaterialien, die zur Herstellung der Produkte erforderlich sind und die vom Verkäufer hergestellt worden sind, bleiben Eigentum des Verkäufers, auch wenn der Käufer sich finanziell an den Erstellungskosten beteiligt hat. Eine Pflicht zur Herausgabe besteht nicht.

15.6 Vom Käufer zur Verfügung gestellte Arbeitsmaterialien und Datensätze lagert der Verkäufer nur auf Risiko des Käufers. Der Verkäufer haftet nur für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Der Verkäufer versichert diese Arbeitsmaterialien und Datensätze nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und nur auf seine Kosten. Sofern der Käufer diese Arbeitsmaterialien innerhalb eines Jahres, bzw. die Datensätze innerhalb von 3 Jahren nach deren letzter Verwendung durch den Verkäufer nicht herausverlangt hat, ist der Verkäufer nach vorheriger Benachrichtigung des Käufers zu deren Vernichtung berechtigt.

16 Eigentumsvorbehalt

16.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

16.2 Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in laufende Rechnungen aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

16.3 Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts auch dann vom Besteller herauszuverlangen, wenn er noch nicht vom Vertrag zurückgetreten ist.

16.4 Eine Verarbeitung oder Vermischung nimmt der Besteller für den Verkäufer vor, ohne dass hieraus für den Verkäufer eine Verbindlichkeit entsteht. Für den Fall der Verarbeitung oder Vermischung mit anderen, sich im Eigentum Dritter befindlicher Sachen, überträgt der Besteller schon jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen auf den Verkäufer mit der Maßgabe, dass der Besteller die neue Sache für den Verkäufer unentgeltlich verwahrt.

16.5 Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen Eigentumsrechte des Verkäufers bestehen, tritt der Besteller schon jetzt im Voraus im Umfang des Eigentumsanteils des Verkäufers an den verkauften Waren zur Sicherung an diesen ab.

16.6 Auf Verlangen des Verkäufers hat der Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren und über die an ihn abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.

16.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten sorgfältig zu verwahren und gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an den Verkäufer ab.

16.8 Der Besteller ist berechtigt, über die Eigentumsvorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen und die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen einzuziehen. Diese Rechte erlöschen, sobald der Besteller seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Verkäufer nicht rechtzeitig nachkommt, die Zahlung einstellt und/oder in Vermögensverfall gerät. Treten diese Voraussetzungen ein, ist der Verkäufer berechtigt, unter Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts ohne Nachfristsetzung oder Ausübung des Rücktritts die sofortige einstweilige Herausgabe der gesamten unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen.

16.9 Soweit die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Bestellers bedarf (z. B. Registrierung), wird der Besteller die zur Begründung und Erhaltung der Rechte des Verkäufers erforderlichen Handlungen vornehmen.

16.10 Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Besteller auf Verlangen des Verkäufers eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, kann der Verkäufer ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele die sofortige Bezahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangen.

17 Rechte des Bestellers bei Mängeln

17.1 Mängel der Ware, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung feststellbar sind, sind vom Besteller spätestens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Erhalt der Waren dem Verkäufer anzuzeigen; andere Mängel sind innerhalb von drei (3) Werktagen nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und hat Art und Ausmaß des Mangels genau zu bezeichnen.

17.2 Ist die Ware mangelhaft und hat der Besteller dies dem Verkäufer ordnungsgemäß angezeigt, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte mit folgenden Maßgaben zu:

- Der Verkäufer hat zunächst das Recht, nach seiner Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Besteller eine mangelfreie Sache zu liefern (Nacherfüllung).

- Mängelansprüche des Bestellers verjähren nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Ware.

17.3 Die Gewährleistung erlischt im Fall von:

- durch den Kunden bereitgestellte Rohstoffe, Bauteile oder fehlerhafte Konstruktionszeichnungen.

- unsachgemäßer Nutzung oder Lagerung.

- reparierten oder anderweitig modifizierten oder veränderten Produkten.

- missbräuchlicher Handhabung, mangelnder Sorgfalt, elektrischen Defekten, unsachgemäßer Verpackung, Unfällen oder bei höherer Gewalt.

- unsachgemäßem Einbau.

- vernachlässigter Wartung

- Benutzung unter abnormen mechanischen Bedingungen oder Umwelteinflüssen.

- Benutzung unter unzureichender oder zu hoher elektrischer Stromversorgung.

- beschädigter oder fehlender Seriennummer.

- Die Gewährleistungsbestimmungen gelten nicht für Verschleißteile.

- Ebenso erlischt die Gewährleistung, wenn die Funktionsstörung auf eine Veränderung des Produktes zurückzuführen ist, welche ohne eine vom Verkäufer erteilte schriftliche Genehmigung vorgenommen wurde;

  • oder wenn Bausätze nicht entsprechend der mitgelieferten Bauanleitung zusammengebaut oder ohne eine vom Verkäufer erteilte schriftliche Genehmigung modifiziert wurden;
  • wenn der Defekt zurückzuführen ist auf:
  • höhere Gewalt, normalen Verschleiß,

· vernachlässigte und/ oder fehlerhafte Wartung durch den Käufer oder den Endnutzer, Nichtbeachtung der mitgelieferten Anleitungen (Erwerb, Vermarktung und Nutzung von Produkten des Verkäufers erfordern Kenntnis der entsprechenden Nutzungsbedingungen in Übereinstimmung mit den Sicherheitsbestimmungen. Es obliegt dem Käufer, sich mit diesen Nutzungsbedingungen vertraut zu machen, diese zu beachten und alle Endnutzer fachgerecht einzuweisen.)

· den Gebrauch von Ersatzteilen, Reserveteilen oder Verschleißteilen, welche nicht vom Verkäufer hergestellt wurden oder von Teilen, die von den ursprünglich gelieferten abweichen.

17.4 Gemäß die Gewährleistungsbestimmungen lässt der Verkäufer nach eigenem Ermessen alle als fehlerhaft erkannten Teile durch seinen Kundendienst kostenfrei reparieren oder ersetzen. Die Gewährleistung deckt ausschließlich die Arbeitskosten sowie den Ein- und Ausbau ab. Die Gewährleistung kann unter keinen Umständen auf mögliche Folgeschäden ausgedehnt werden. Ein Austausch oder eine Reparatur von Teilen während der Gewährleistungsfrist bewirkt keine Verlängerung dieses Gewährleistungsfristes.

18 Haftung

18.1 Der Verkäufer haftet bei Schadensersatzansprüchen – auch außervertraglicher Art – grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz typischer, vorhersehbarer Schäden; im Falle einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

18.2 Der Verkäufer haftet nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf der vom Käufer veranlassten ordnungsgemäßen Befolgung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen beruhen.

19 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Anwendbares Recht

19.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle des Verkäufers.

19.2 Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers

19.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.


Protem GmbH Februar 2020